1. Geltungsbereiche / Angebote
1.1 Die Geschäftsabwicklung und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB, die sämtlichen Angeboten der Firma SCHALLER – die Kranexperten zugrunde liegen. Den nachfolgenden Bestimmungen entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung.
1.2 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferung und Leistung vorbehaltlos ausführen ohne diesen Bedingungen ausdrücklich und schriftlich widersprochen zu haben.
1.3 Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Unternehmern im Sinne dieser Geschäftsbedingungen stehen juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen gleich.
1.4 „Kunden“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Unternehmer.
1.5 Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet haben. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter, werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Der Unternehmer ist an seinen Auftrag gebunden.
1.6 Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem sonstigen Angebot gemachten leistungsbezeichnenden Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Geringe Abweichungen von solchen produktbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und stellen folglich keine Pflichtverletzung dar, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
2. Preise
Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro ohne sonstige Nebenleistungen, jedoch zuzüglich der zum Zeitpunkt geltenden Mehrwertsteuer.
3. Zahlung, Verrechnung und Gegenansprüche
3.1 Unsere Rechnungen sind vorbehaltlich anderer vertraglicher Vereinbarungen sofort zur Zahlung fällig.
3.2 Kunden besitzen kein Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht, es sei denn, dass die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Dem Kunden ist es nicht gestattet, ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung Ansprüche gegen uns an Dritte abzutreten.
3.3 Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt der Firma SCHALLER – die Kranexperten GmbH ausdrücklich vorbehalten. Das Recht des Kunden, einen geringeren Schadenseintritt zu beweisen, bleibt hiervon unberührt.
3.4 Soweit uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden ergibt, und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, insbesondere bei Verzug des Kunden mit einem nicht unerheblichen Teil der offenen Forderungen, sind wir berechtigt, unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener Wechsel fällig zu stellen, soweit sie noch nicht verjährt sind. In diesen Fällen können wir auch für ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Kunde durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
3.5 Bei mehreren Forderungen gelten die Tilgungsbestimmungen der § 366 Abs.2 und § 367 Abs. 1 BGB. Wir behalten uns das Recht vor, bei Vertragsschluss eine andere Tilgungsreihenfolge festzulegen.
3.6 Im Falle des Annahmeverzugs durch den Käufer sind wir berechtigt, Bereitstellungskosten i.H.v. 0,5 % des Dienstleistungswertes zu berechnen, soweit der entstandene Aufwand nicht nachweislich geringer ist. Die Berechnung nachweislich höherer Kosten behalten wir uns vor. Der Nachweis geringerer Bereitstellungskosten durch den Kunden bleibt hiervon unberührt.
3.7 Unsere Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen sind nicht zum Inkasso berechtigt.
4. Besondere Bedingungen der Inspektionsverträge
4.1 Die folgenden Bedingungen gelten nicht nur für sog. Dauerinspektionsverträge, sondern auch für sämtliche Einzelaufträge, mithin finden diese immer dann Anwendung, wenn durch SCHALLER – die Kranexperten eine Leistung erbracht wird, welche zu Inspektionsarbeiten zu zählen ist. Dies bezieht sich auch auf eventuelle Vor- und Nachbereitungsarbeiten, die mit der eigentlichen Inspektion in Verbindung stehen.
4.2 Der Inspektionsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jeweils drei Monate vor der nächst vorgesehenen Inspektion gekündigt werden.
4.3 Leistungsgegenstand ist die jährlich (oder auch in kürzeren Intervallen vereinbarte) wiederkehrende Prüfung nach den berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen (DGUV-Vorschrift 52 und DGUV-Vorschrift 54 unter Berücksichtigung der DGUV-Grundsatz 309-001 Prüfung von Krane).
4.4 Prüfberichte (DGUV-Grundsatz 309-001) werden dem Kunden übergeben. Sie sind vom Kunden bzw. einer von ihm ermächtigten fachkundigen Person zu unterzeichnen.
4.5 Festgestellte Mängel hat der Kunde in eigener Verantwortung zu beseitigen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden beziehen sich insbesondere auf eine sichere Arbeitsbühne bzw. Gerüst, Prüflast mit geeigneten Anschlagmitteln (Bremsprobe), eine Hilfskraft, die die Anlage mit unserem Monteur begeht und zu festgelegten Zeiten die Prüfgewichte bereitstellt, Abschaltmöglichkeiten der Anlage, Absperren der Krananlage im Inspektionsbereich und Bereithalten der Prüfbücher.
4.7 Reguläre Arbeitszeiten sind 8 Stunden pro Tag (inkl. Fahrzeiten) von Montag – Freitag. Darüber hinaus fallen Überstundenzuschläge an.
4.8 Die aktuellen Netto-Vergütungssätze (zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer) entnehmen sie dem aktuellen Vergütungssatz. Wir kündigen neue Vergütungssätze rechtzeitig an. Finden sie beim Kunden keine Zustimmung, kann er den Vertrag nach Erhalt der neuen Vergütungssätze sofort kündigen.
5. Weitergehende Leistungen
5.1 Neben den Verpflichtungen aus dem Inspektionsvertrag übernehmen wir nach entsprechender Beauftragung auch andere Arbeiten an den Anlagen, wie z.B. Wartungs-, Umbau-, Erweiterungs-, Reparatur- und Einstellarbeiten gegen Vergütung nach beigeschlossener Netto-Preisliste.
5.2 Gelieferte Ersatzteile, die wir ggf. erst selbst bestellen müssen, werden gesondert berechnet.
5.3 Kundenseitig beigestellte Ersatzteile werden nur eingebaut, wenn diese vom Hersteller der Anlage laut Nachweis stammen oder nach unserem Ermessen gleichwertig sind.
6. Umfassende Bestimmungen
Im Übrigen gelten für alle unsere Leistungen:
6.1 Alle gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), für dessen Unversehrtheit der Kunde ab Lieferung haftet, bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden zustehen. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht uns das Eigentum einer neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zum objektiven Wert der anderen verwendeten Gegenstände zu. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des objektiven Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für uns auf.
6.2 Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, Lieferungen und Leistungen unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag.
6.3 Mängelansprüche verjähren innerhalb von 24 Monaten nach Leistungserbringung. Das gilt nicht bei zwingenden längeren gesetzlichen Fristen. Die Frist für Verschleißteile beträgt 6 Monate, soweit das mindestens der üblichen Lebensdauer entspricht.
6.4 Mängelrügen haben unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.
6.5 Wir haften nicht bei nur unerheblicher Beeinträchtigung und natürlicher Abnutzung oder Schäden, die ihre Ursache im Verhalten des Kunden haben.
6.6 Weitergehende Ansprüche gegen uns wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
6.7 Wegen sonstiger Schadensersatzansprüche haften wir nur nach Maßgabe folgender Bedingungen:
6.7.1 Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
6.7.2 Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden wie etwa Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, Schäden aus Betriebsunterbrechung und Finanzierungskosten sind ausgeschlossen.
6.7.3 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, wie z.B. bei der Übernahme einer Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadensersatz ist jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden – soweit gesetzlich zulässig – begrenzt.
6.7.4 Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes auf das doppelte des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt. Das gilt nicht bei grobem Verschulden oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.
6.8 Etwaige Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Leistungserbringung.
6.9 Soweit der Kunde ohne unser Einverständnis selbst Mängelbeseitigungsarbeiten vornimmt, erlischt unsere Gewährleistung; es sei denn, dass die Arbeiten fachgerecht ausgeführt wurden.
7. Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand
7.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.
7.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, und Urkundenprozesse,
Freiburg im Breisgau (Deutschland). Wir sind jedoch wahlweise auch berechtigt, den Kunden an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
8. Sonstige Vereinbarungen
Eine Abtretung oder Übertragung von Rechten aus diesem Vertrag auf Dritte ist nicht zulässig. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen immer der Schriftform.
9. Salvatorische Klausel
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der unwirksame Teil wird im Wege der Auslegung durch eine zulässige Regelung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung weitestgehend entspricht, bzw. am ehesten zu dem gewünschten wirtschaftlichen Ergebnis führt. Sollte dies nicht möglich sein, so treten an die Stelle der unwirksamen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesetzlichen Vorschriften.